Vereins-Satzung des Cannabis Social Club Terpy King’s Rastatt 2023 e.V.
Vorwort
Cannabis Social Clubs (kurz: CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren oder dort wo der Anbau von Cannabis gesetzlich noch nicht erlaubt ist, die Legalisierung des Anbaus von Cannabis zu Eigenbedarfszwecken anstreben.
Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für reine Eigenbedarfszwecke, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland momentan noch verboten ist und aktiv verfolgt wird, bestehen die Aufgaben des Cannabis social Club Terpy Kings Rastatt zunächst darin, sich als Interessensgemeinschaft für Cannabis-Konsumenten einzusetzen.
Allerdings heißt der Cannabis social Club Terpy Kings Rastatt e.V nicht nur Cannabis-Nutzer willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und einer Gesetzgebung zum Schutz vor Jugend, Verbrauchern und der allgemeinen Gesellschaft interessiert sind.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
I.
Der Vereinsname lautet: „Cannabis Social Club Terpy King’s 2023 e.V.“. Der Verein geht auf die Gründung laut Gründungsprotokoll vom 14.03.2023 in Rastatt zurück.
II.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist in Rastatt.
III.
Das Geschäftsjahr geht jeweils vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Die Geschäftsstelle des Cannabis Social ClubTerpy King’s Rastatt e.V. befindet sich in der Favoritestraße 23/1 76437 Rastatt
§2 Zweck des Vereins
I.
Der Cannabis Social Club Terpy King’s Rastatt 2023 e.V. setzt sich für die Schaffung von regulierten Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis als Genussmittel für Erwachsene ein. Hierfür wird eine Beendigung der Cannabisprohibition, sowie die Schaffung der dafür notwendigen Gesetzesänderungen angestrebt. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und steht der Politik als Ansprechpartner zur Verfügung.
Der Verein wird als nicht wirtschaftlich orientierter Idealverein geführt.
Dem Verein sind Jugendschutz und Prävention, sowie der Verbraucherschutz in Bezug auf den Konsum von Cannabis ein besonderes Anliegen. Daher möchte der Verein in dieser Hinsicht Aufklärungsarbeit zu den möglichen Gefahren, die durch den Konsum von Cannabis – insbesondere für Jugendliche & Heranwachsende – entstehen können, leisten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vereinsinterne sowie öffentliche Informationsveranstaltungen, der Durchführung von Befragungen, der Erstellung und Verteilung von Flyern sowie sonstigen Aufklärungs- & Informationsmaterial im Hinblick auf die Gefahren des Cannabiskonsums.
II.
Mittel und/oder Vermögen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
III.
Der Verein ist eine unpolitische Vereinigung, er arbeitet unabhängig und überparteilich. Eine Betätigung auf parteipolitischem und/oder konfessionellem Gebiet innerhalb des Vereins ist ausgeschlossen.
§3 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
I.
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten.
II.
Mitel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
III.
Einnahmen erzielt der Verein durch:
a) Beiträge
b) Veranstaltungserlöse
c) Spenden
d) Verkauf von Fanartikeln
IV.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V.
Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§4 Mitgliedschaft im Verein
I.
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen im Alter ab 18 Jahren mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland werden.
II.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
III.
Die Mitgliedschaft des Cannabis Social Club Terpy Kings Rastatt 2023 e.V. setzt sich zusammen aus:
IV.
Die Mitgliedschaft tritt nach Bestätigung des Mitgliedsantrages Immer zum 1. Oder 14des monats und der darauffolgenden Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages in Kraft.
V.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages regelt die Beitragsordnung.
VI.
Jedes Vereinsmitglied hat auf Mitgliederversammlungen ein Stimmrecht.
VII.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder erlischt, sobald der fällige Mitgliedsbeitrag einen Monat ausbleibt.
VIII.
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes beenden, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck handelt oder durch seine Handlungen oder Aussagen dem Zweck oder Ansehen des Vereins schadet. Gegen die Beendigung der Mitgliedschaft kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung durch Abstimmung über die Beendigung. Über die Beendigung der Mitgliedschaft wird das betroffene Mitglied im Falle informiert.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
II.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Organe
I.
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ersatzweise kann der Vorstand eine Versammlungsleitung wählen.
II.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
– die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl
– die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
– die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstands
– die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
– Die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
III.
Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, welches widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief geladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
IV.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
V.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.
VI.
Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
VII.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
VIII.
Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt.
IX.
Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
§8 Vorstand
I.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder
e) die Ausfertigung von Vorstandsbeschlüssen
II.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
III.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
IV.
Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern
V.
Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein. Falls die Vereinsmitgliedschaft eines Vorstandes endet, endet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Vorstand.
VI.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen sind die Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt.
VII.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
VIII.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder dazu berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§9 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
I.
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
II.
Beschlüsse zur Änderung der Satzungbedürften einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
III.
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
IV.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch dei Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mti der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Beitragsordnung des Cannabis Social Club Terpy King’s Rastatt 2023 e.V.
Beitragsordnung Stand vom: 05.07.2024
§1 Grundsatz
§2 Beschlüsse
§3 Beiträge
§4 Zahlung der Beiträge
§5 Vereinskonto
Terpy Kings
IBAN: DE85 3701 9000 1010883591
BIC: BUNQDE82
Verwendungszweck: Vorname / Nachname / Mitgliedsnummer (wird vor der Zahlung per Mail oder Post mitgeteilt)
§6 Vereinsaustritt / Vereinsausschluss
Mit erfolgtem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds verfallen alle offenen Mitgliedsbeiträge des betreffenden Mitglieds gegenüber dem Verein. Es gibt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge
Telefon: bald verfügbar
E-mail: info@terpykings.de
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